SCROLL
Wir sind eine seit 1956 bestehende Sozietät mit Sitz in Lengerich (Westfalen).
Derzeit sind wir mit drei Rechtsanwälten tätig. Frau JUDr. Franzis Lichtenberg und Frau Sarah Liemann sind zugleich Notarinnen.
Als Rechtsanwälte beraten und vertreten wir bundesweit Mandanten vor allen Amtsgerichten, Land- und Oberlandesgerichten.
Durch unsere unterschiedlichen Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkte decken wir ein breites Feld der anwaltlichen Tätigkeit ab.
Dadurch können wir unserer privaten und gewerblichen Mandantschaft auf allen Rechtsgebieten stets Fachkenntnis auf dem neuesten Stand anbieten.
Ein regelmäßiger Austausch und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit machen unsere Kanzlei aus und führen stets dazu, dass eine bestmögliche Lösung im Sinne der Mandantschaft gefunden werden kann.
Spezialisiert sind wir insbesondere auf folgende Rechtsgebiete:
Die Notarinnen Frau JUDr. Lichtenberg und Frau Liemann betreuen nicht nur Privatpersonen, sondern auch mittelständische und größere Unternehmen in allen Rechtsgebieten.
Insbesondere erarbeiten sie gemeinsam mit den Beteiligten Gesellschaftsverträge, Grundstückskaufverträge, Eheverträge sowie Erbregelungen.
JUDr. Franzis Lichtenberg
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Beruflicher Werdegang >
Frau JUDr. Lichtenberg ist schwerpunktmäßig als Notarin tätig.
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Dr. jur. Werner Lichtenberg
Rechtsanwalt bis 31.05.2022
Notar a.D.
Beruflicher Werdegang >
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Henrik Schallenberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Beruflicher Werdegang >
Herr Schallenberg beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Arbeits- und Strafrecht.
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Sarah Liemann
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Beruflicher Werdegang >
Frau Liemann ist hauptsächlich als Notarin tätig und beschäftigt sich darüber hinaus mit anwaltlichen Angelegenheiten im Familien- und Erbrecht.
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INFORMIEREN SIE SICH ZU DEN FOLGENDEN THEMEN:
Wie wird das
Erbe richtig
verteilt?
Erben -
aber wie?
Aktuelles
zum
Pflichtteilsrecht
Vorsorge-
vollmacht -
was ist das?
Wer braucht
ein
Testament?
Vermögens-
übertragung
zu Lebzeiten
Hauskauf -
Vertrauens-
sache?
Verlust des
Arbeitsplatzes
Bußgeld-
verfahren im
Straßenverkehr
Verkehrs-
unfallflucht
Das
Arbeitszeugnis
Wie wird das Erbe richtig verteilt?
Als Erbe hat man viel zu beachten. Vor allem, wenn man nicht der einzige Erbe ist, sondern einer von mehreren Miterben. Wissen Sie, wie viel die Hälfte von 100.000,- € ist? 50.000,- €? Sind Sie sicher?
Tatsächlich ist es gar nicht so leicht, das richtige Ergebnis zu ermitteln.
Wann ist diese Frage wichtig?
Wenn eine Erbengemeinschaft aus Abkömmlingen (Kindern, ggfs. Enkeln) des Erblassers besteht und diese gemäß den gesetzlichen Erbquoten erben sollen, können sog. ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses zu berücksichtigen sein.
Was sind ausgleichspflichtige Zuwendungen?
Dies sind Vermögensvorteile, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einzelnen Abkömmlingen zugewandt hat, z.B. mit dem Ziel, dem Kind schon zu den eigenen Lebzeiten den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen. Zu nennen ist hier z.B. ein Zuschuss zum Bau eines Hauses oder zur Einrichtung eines Geschäftsbetriebs. Als ausgleichspflichtige Zuwendung kommen aber auch sonstige Vermögensvorteile in Betracht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt hat, dass die Leistung bei der Teilung des Nachlasses berücksichtigt werden soll. Derjenige, der schon zu Lebzeiten etwas bekommen hat, erhält dann bei der Teilung des Nachlasses u.U. weniger als seiner Erbquote entspricht.
Wer entscheidet darüber?
Die Voraussetzungen der Berücksichtigung von ausgleichspflichtigen Zuwendungen sind gesetzlich geregelt. Das Problem besteht jedoch darin, dass die Miterben selbst darauf achten müssen, dass die früheren Zuwendungen zutreffend berücksichtigt werden. Aus dem von dem Nachlassgericht erteilten Erbschein oder dem Testament des Erblassers geht dies nämlich nicht hervor.
JUDr. Franzis Lichtenberg
Rechtsanwältin
Notarin mit Sitz in Lengerich
Erben – aber wie?
Bei diesem Thema bestehen oft große Unsicherheiten. Dies gilt einerseits für den Erblasser, der sich zu Lebzeiten Gedanken macht, ob er auch an alles gedacht hat. Andererseits gilt dies nach dem Todesfall auch für die Hinterbliebenen, die sich plötzlich in der Verpflichtung sehen, den Nachlass zu regeln.
Wie werde ich Erbe?
Anders als dies oft fälschlich angenommen wird, muss der Erbe in der Regel nichts veranlassen, um Erbe zu werden. Die Entscheidung über die Erbfolge trifft vielmehr der Erblasser, oder – wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlässt – das Gesetz. Der Erbe tritt dann mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes in dessen Rechtsposition ein, und zwar ohne dass der Erbe hierzu seine Zustimmung erteilen müsste. Wenn der Erbe hiermit nicht einverstanden ist, kann und muss er die Erbschaft fristgerecht ausschlagen! Die Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.
Was ist zu tun?
Der Erbe muss sich zunächst möglichst schnell einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dies ist oft nicht so einfach, weil der Erbe häufig nicht weiß, bei welchen Kreditinstituten der Erblasser Konten unterhalten hat sowie ob und welche Versicherungsverträge etc. bestehen. Banken und Versicherungen können die gewünschten Auskünfte im Übrigen nur erteilen, wenn Ihnen die Erbfolge nachgewiesen wird. Sobald die Zusammensetzung des Nachlasses geklärt ist, sollten die Verbindlichkeiten bezahlt werden sowie etwaige noch bestehende Verträge, z.B. ein Mietvertrag, gekündigt werden.
Schwieriger wird es, wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist. Einerseits sind dann Absprachen über die Regelung der Nachlassangelegenheiten erforderlich, andererseits hat in diesem Fall nach der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben zu erfolgen. Gerade dies ist oft Anlass für Streitigkeiten. Um hierbei keine Fehler zu machen, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
JUDr. Franzis Lichtenberg
Rechtsanwältin
Notarin mit Sitz in Lengerich
Aktuelles zum Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht spielt in der anwaltlichen und notariellen Praxis eine große Rolle. Die Frage nach dem Pflichtteil stellt sich immer dann, wenn ein Erblasser einzelne Verwandte bedacht, andere jedoch übergangen hat oder bewusst übergehen will. Für diesen Fall sichert das Gesetz Kindern, Enkelkindern und Ehegatten, ggfls. auch den Eltern einen Mindestanteil am Nachlass.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wertmäßig entspricht der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hängt also im Einzelfall von den Familienverhältnissen ab. Zu berücksichtigen ist häufig nicht nur das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes, sondern auch Übertragungen in der Zeit davor.
Der Pflichtteil steht dem Berechtigten nicht automatisch zu, sondern muss gegenüber dem bzw. den Erben innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Ohne anwaltlich Hilfe wird das kaum möglich sein. Im Übrigen muss anwaltliche Hilfe nicht Streit provozieren, sondern kann möglicherweise auch Streit vermeiden, wenn unsinnige Ansprüche von vorn herein nicht geltend gemacht werden.
Was können Erblasser und Pflichtteilsberechtigte tun?
Wer als Erblasser die Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Verwandten bewusst beschneiden will, kann sein Vermögen ganz oder in Teilen bereits zu Lebzeiten übertragen. Dabei müssen selbstverständlich die eigenen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Mit qualifizierter Beratung ist dies möglich.
Bei Übertragung zu Lebzeiten enthält das Gesetz für Erbfälle seit dem 01. Januar 2010 eine wichtige Änderung. Bis dahin wurden Schenkungen bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen in voller Höhe berücksichtigt, wenn die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt war. Nunmehr verringert sich der anzurechnende Wert jedes Jahr um 10 %, nach 5 Jahren werden also z. B. nur noch 50 % in Anrechnung gebracht. In diesem Sinne ist es also nicht zu spät, mit qualifizierter anwaltlicher oder notarieller Hilfe seine Verhältnisse zu regeln und Vorsorge zu treffen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann zu Lebzeiten des Erblassers nicht eingreifen. Danach müssen die Ansprüche zunächst sorgfältig geprüft werden, bevor sie geltend gemacht werden. Z. B. sind viele Testamente mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln versehen, wonach Kinder alle weiteren Ansprüche verlieren, wenn sie ihren Pflichtteil tatsächlich geltend machen.
Berücksichtigt man zusätzlich noch die Änderungen im Erbschaftssteuerrecht, so gilt: Es gibt viel zu tun, packen wir es (möglichst bald) an.
JUDr. Franzis Lichtenberg
Rechtsanwältin
Notarin mit Sitz in Lengerich
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – Was ist das?
Problem: Wir alle haben das Risiko, mit zunehmendem Alter aber auch durch Krankheit oder Unfall nicht mehr über uns selbst entscheiden oder für uns handeln zu können. Entgegen allgemeiner Annahme können Familienangehörige (Eltern, Ehegatten oder Kinder) keine rechtlich wirksamen Erklärungen abgeben. Dies gilt für die Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung ebenso, wie für den Abschluss eines Heimvertrages oder die Finanzierung der Heimpflege durch Belastung oder Verkauf des Grundbesitzes.
Lösung: Rechtzeitig die Personen bestimmen, die wirksam handeln können, wenn wir selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dies kann man nur vorsorglich tun, solange man gesundheitlich und geistig dazu noch in der Lage ist - deshalb „Vorsorgevollmacht“ -. Bedingung ist allerdings, dass wir in unserem Umfeld Personen haben (z.B. Ehegatte und Kind/er), zu denen wir das notwendige Vertrauen haben können.
Inhalt der Vollmacht: Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht muss auf den Einzelfall abgestimmt werden. In der Regel handelt es sich um eine Generalvollmacht. Der oder die Bevollmächtigten können also für uns alles tun, was überhaupt notwendig werden kann.
Bestandteil einer solchen Vollmacht ist auch eine Patientenverfügung. Damit haben wir die Möglichkeit, Einfluss auf die ärztliche Behandlung zu nehmen und insbesondere ärztliche Maßnahmen zu verhindern, die nicht der Verlängerung des Lebens, sondern der Verlängerung des Leidens dienen. Die Ärzte sind an die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung gebunden.
Wie macht man das? Eine solche Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich auch privatschriftlich errichtet werden. Selbstverständlich sollte sie schriftlich erteilt und unterschrieben werden.
Wenn der Vollmachtgeber über Grundbesitz verfügt und der Bevollmächtigte auch darüber verfügen können soll, ist notarielle Beurkundung unbedingt erforderlich. Für die notarielle Beurkundung spricht zudem, dass der Notar die notwendigen Formulierungen kennt und mit dem notariellen Siegel dafür einsteht, dass die Unterschrift echt ist und der Vollmachtgeber nach seinem Eindruck bei der Unterschrift geschäftsfähig war.
Wirkung der Vollmacht: Wenn wir rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet haben, ist die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht in aller Regel nicht mehr erforderlich. Nur in Ausnahmefällen muss doch ein Betreuer gestellt werden.
Noch Fragen? Sie sollten sich rechtzeitig beraten lassen. Dabei kommt es nicht nur auf das Alter an. Geschäftsunfähigkeit kann bei jedem von uns jederzeit auch durch Krankheit oder Unfall eintreten. Eine solche Situation ist dann für Angehörige schwierig genug, wir sollten ihnen die unvermeidlichen Belastungen nicht dadurch vergrößern, dass wir nicht vorgesorgt haben.
JUDr. Franzis Lichtenberg
Rechtsanwältin
Notarin mit Sitz in Lengerich
Wer braucht ein Testament?
Testamente und Erbverträge sind verschiedene Formen letztwilliger Verfügungen – und die braucht jeder, der etwas zu vererben hat. Wer einmal den bei gesetzlicher Erbfolge in einer Familie entstehenden Streit erlebt hat, wird dies um jeden Preis vermeiden wollen. Der Gesetzgeber läßt uns dafür–- mit der Einschränkung von Pflichtteilsrechten – alle Freiheit. Es gilt „Testierfreiheit“.
Hier eine beispielsweise Aufzählung einzelner Probleme, wie sie nach gesetzlicher Erbfolge entstehen:
- Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht wechselseitig kein gesetzliches Erbrecht. Im übrigen sind die Pflichtteilsansprüche von Kindern aus früheren Beziehungen oder Eltern besonders hoch.
- Wenn Eheleute keine Kinder haben, sind auf beiden Seiten auch die Eltern erbberechtigt.
- Bei Eheleuten mit ausschließlich gemeinsamen Kindern erben die Kinder bereits beim Tode des ersten Elternteils mit. Was auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, kann für den Längstlebenden in Wirklichkeit große Probleme bringen: Er kann über das gemeinsame Haus nicht mehr alleine verfügen, selbst wenn er für seinen Lebensunterhalt darauf angewiesen wäre. Er kann zwischen den Kindern keine Regelung mehr treffen. Bei Streitigkeiten haben die Kinder sogar die Möglichkeit, den Grundbesitz zur Teilung des Nachlasses versteigern zu lassen.
- Immer häufiger sind heute sogenannte „Patchwork-Familien“ mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen. Da erbt dann der 2. Ehegatte in Erbengemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern und den Kindern des Verstorbenen aus 1. Ehe. Es benötigt wenig Fantasie, sich den dadurch entstehenden Streit vorzustellen.
In der Familie und unter den Erben Streit zu vermeiden, ist unsere Pflicht durch:
Einzeltestament
Jeder von uns kann seine Erbangelegenheiten allein regeln - und jederzeit alleine ändern.
Gemeinschaftliche Testamente können nur Eheleute miteinander errichten. Jeder weiß dann, wie der andere verfügt hat.
Erbverträge können Eheleute, aber auch nicht verheiratete Paare oder sonstige Verwandte miteinander schließen.
Wie macht man das?
Testamente können grundsätzlich auch privatschriftlich errichtet werden. Die Probleme treten dann auf, wenn der Erblasser verstorben und es für jede Änderung zu spät ist. Der mögliche Streit in der Familie ist nicht vermieden, sondern möglicherweise noch vergrößert. Anwaltliche oder notarielle Beratung ist in jedem Fall dringend zu empfehlen. Der Familienfriede sollte es uns wert sein und spätere Streitigkeiten sind ohnehin um ein vielfaches teurer.
Reicht das?
In vielen Fällen reicht das nicht! Letztwillige Verfügungen sollten mit Vorsorgemaßnahmen zu Lebzeiten kombiniert werden. So ist es möglich, einerseits Erbschaft-steuer zu sparen und andererseits den Abgebenden vor Überraschungen zu sichern. Auch dies geht nicht ohne Beratung.
Fazit: Es gibt viel zu tun, packen wir’ s an (bevor es zu spät ist).
JUDr. Franzis Lichtenberg
Rechtsanwältin
Notarin mit Sitz in Lengerich
Man zieht sich nicht aus, bevor man zu Bette geht -
Vermögensübertragung zu Lebzeiten?
Wenn man sich mit diesem oft zitierten Satz befasst, sollte man sich zunächst klar werden, aus welcher Zeit er stammt. Vor 100 Jahren betrug die durchschnittliche Lebenserwartung ca. 60 Jahre. Damit war beim Tode eines Erblassers im Regelfalle eine sinnvolle Generationenfolge gewährleistet. Die Kinder konnten die Nachfolge antreten auf der Höhe ihrer Schaffenskraft. Die Erträge des ererbten Vermögens wurden auch zur Sicherung der Versorgung ihrer Kinder dringend benötigt. Hinzu kommt, dass die Eltern seinerzeit im übertragenen Sinne auch nur „einen Rock“ hatten, den sie hätten abgeben können.
Heute werden die Eltern durchschnittlich 20 Jahre älter und bei ihrem Tode sind die Kinder selbst Rentner. Die Eltern haben dann noch Vermögen, dass sie nicht mehr benötigen und dass sie auch nicht mehr verwalten können.
Und nicht zuletzt:
Erbschafts- und Schenkungssteuer beachten: Die steuerlichen Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgenutzt werden können. Damit kann auch größeres Vermögen steuerfrei weitergegeben werden. Fragen Sie hierzu auch Ihren Steuerberater.
Übertragsverträge zu Lebzeiten sind im Interesse der Übernehmer und Übergeber. Die Übernehmer erhalten den Nachlass frühzeitig und möglichst steuergünstig. Die Übergeber können sich alle denkbaren Rechte vorbehalten, beispielsweise:
Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt. Hier wird das Eigentum übertragen, jedoch behalten sich die Übergeber noch die Nutzung einschließlich Vermietung vor.
Altenteilsrechte mit Wohnungsrecht, Hege und Pflege und Rentenverpflichtung. Die Übergabe erfolgt gegen Versorgungszu-sagen für die Eltern, die damit einem ruhigen Lebensabend entgegen-sehen können.
Vertragliche Rückforderungsrechte. Häufig besteht die Sorge der Eltern darin, dass das übertragene Objekt durch Tod des Übernehmers oder Verkauf in fremde Hände gerät oder gar im Rahmen einer Insolvenz versteigert wird. Dies kann man verhindern und regelmäßig wird dies auch vereinbart: Der Übergeber kann sich vorbehalten, den übertragenden Grundbesitz zurückzufordern, z. B. wenn
· der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt und der Grundbesitz nicht auf seine Kinder übergeht, oder
· der Übernehmer den übertragenen Grundbesitz ohne Zustimmung des Übergebers verkauft oder belastet, oder
· der Übernehmer in ein Insolvenzverfahren gerät oder die Zwangsversteigerung droht.
Fazit: Man kann für Eltern und Kinder fast immer eine interessengerechte Lösung finden, wenn Sie sich rechtzeitig und qualifiziert beraten lassen.
JUDr. Franzis Lichtenberg
Rechtsanwältin
Notarin mit Sitz in Lengerich
Hauskauf – Vertrauenssache?
Der Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist für Käufer regelmäßig das wichtigste Geschäft Ihres Lebens. Deshalb kommt es darauf an, die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken möglichst zu beherrschen. Für die risikofreie Vertragsformulierung und Vertragsabwicklung ist der Notar zuständig. Der Käufer trifft die Kaufentscheidung eigenverantwortlich, ggf. unter Zuziehung eines Baufachmannes. Eines bleibt aber richtig:
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
I. Checkliste für den Käufer:
1. Prüfung des Bauzustandes durch eingehende Besichtigung. Nach Beurkundung können Mängel in aller Regel nicht mehr gerügt werden.
2. Prüfung der Baugenehmigung und des geltenden Bebauungsplanes durch Nachfrage bei der Gemeinde und beim Bauamt des Kreises.
3. Erschließungsstand prüfen, bei der Gemeinde geplante Erschließungsmaßnahmen nachfragen.
4. Preisvergleich, für den „richtigen“ Kaufpreis ist der Notar nicht verantwortlich.
5. Vor der Beurkundung Vertragsentwurf anfordern (dies gilt im übrigen für Käufer und Verkäufer) und ggf. vor dem Beurkundungstermin Fragen klären.
6. Ganz wichtig: Finanzierung klären!
II. Aufgaben des Notars:
1. Grundbucheinsicht wegen möglicher Belastungen, die gelöscht oder übernommen werden müssen.
2. Klärung der wesentlichen Vertragsdaten (Kaufpreis, Übergabe, Vertragsabwicklung) aufgrund Information durch die Vertragsbeteiligten oder den Makler.
3. Rechtzeitige Übersendung eines Vertragsentwurfes unter Hinweis auf besondere Fragen oder Risiken (kann das Altenteilsrecht gelöscht werden?, welchen Inhalt hat das Wege- und Leitungsrecht?).
4. Während der Beurkundung: Den rechtlichen Inhalt verständlich erläutern und ermuntern, die notwendigen Fragen zu stellen.
5. Insgesamt den Vertrag so zu formulieren, dass aus Rechtsgründen weder der Käufer noch der Verkäufer Schaden erleidet. Der Käufer darf sein Geld nicht verlieren, ohne das Haus oder die Eigentumswohnung vertragsgerecht zu Eigentum zu erhalten. Allerdings darf der Verkäufer auch das Eigentum nicht verlieren, ohne dass der Kaufpreis vollständig gezahlt ist.
Dabei muss der Notar neutral sein. Er darf weder einseitig für den Verkäufer, noch für den Käufer tätig werden. Die wesentliche Entscheidung über das „ob“ des Kaufs und den Kaufpreis treffen Käufer und Verkäufer allein – gegebenenfalls unter Beratung durch Immobilienexperten.
Fazit: Je mehr der Käufer vom Verkäufer und Notar bei den notwendigen Kontrollen unterstützt wird, desto mehr Vertrauen kann er am Ende haben.
JUDr. Franzis Lichtenberg
Rechtsanwältin
Notarin mit Sitz in Lengerich
Verlust des Arbeitsplatzes:
vermeidbare Probleme mit der Agentur für Arbeit
Verlust des Arbeitsplatzes
Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes löst beim betroffenen Arbeitnehmer oftmals eine regelrechte Panik aus. Eine vom Arbeitgeber angebotene Abfindung bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheint die wirtschaftlichen Risiken des Arbeitsplatzverlustes auf den ersten Blick zu mildern. Der vorschnelle Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist aber eher Fluch als Segen. Dann gehen nicht selten die Probleme mit der Agentur für Arbeit erst richtig los.
Welche Risiken bestehen?
Jede Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, gilt als versicherungswidriges Verhalten, sofern hierfür nicht (ausnahmsweise) ein wichtiger Grund vorliegt. Verhält sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I von in der Regel 12 Wochen. Zudem verkürzt sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I. Außerdem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag vor Ablauf der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist beendet und vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält. Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld I bis zu dem Zeitpunkt angerechnet, zu dem der Arbeitgeber frühestens hätte kündigen können. Schlimmstenfalls wird die Abfindung in voller Höhe auf den Arbeitslosengeldanspruch I angerechnet. Der Arbeitnehmer steht dann mit leeren Händen da.
Was kann man tun?
Droht der Verlust des Arbeitsplatzes, ist regelmäßig die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe empfehlenswert, bevor Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Es gibt durchaus Gestaltungsspielräume, um die o. g. Fallstricke zu vermeiden. Durch vorherige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit kann frühzeitig eine Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes I ausgeschlossen werden, wenn für den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. So ist zumindest der zeitnahe Bezug von Arbeitslosengeld I ohne ein langwieriges Verwaltungsverfahren sichergestellt. Im Übrigen kann der Arbeitgeber anstelle einen Aufhebungsvertrag zu schließen eine arbeitgeberseitige Kündigung mit Abfindungsangebot aussprechen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber bewusst geschaffen, um langwierige Prozesse mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht und/oder der Agentur für Arbeit vor dem Sozialgericht zu vermeiden. Außerdem besteht bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber vielfach noch die Möglichkeit, ein gutes Zeugnis für den Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Empfehlung:
Bewahren Sie kühlen Kopf. Unterschreiben Sie ohne vorherige sorgfältige Überprüfung keinerlei Vereinbarung. Am besten gleich zum Anwalt.
Henrik Schallenberg
Rechtsanwalt
Bußgeldverfahren im Straßenverkehr – Fahrverbot
Wer häufig mit dem Pkw am Straßenverkehr teilnimmt, kann schnell einmal einen Verkehrsverstoß begehen. Selbst wer bis dahin noch keine oder nur wenige Punkte in Flensburg hat, dem droht manchmal ebenso schnell ein Fahrverbot.
Beispiele:
·
bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h oder mehr
·
bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h oder mehr
·
bei zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h oder mehr innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung
·
bei bestimmten Rotlichtverstößen.
Vermeidbare Fehler: Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten, steht damit nicht automatisch der zugrunde gelegte Verkehrsverstoß fest. Wer die nachfolgenden Empfehlungen beachtet, kann eventuell glimpflich davonkommen: Geben Sie vor Ort oder nach Erhalt eines Anhörungsbogens nur Ihre Personalien an und machen Sie ansonsten von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch. Versuchen Sie keinesfalls sich zu rechtfertigen oder herauszureden. Unter Umständen liefern sie der Bußgeldstelle Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tatbegehung, was mit weiteren Nachteilen verbunden sein kann.
Verfahren: In jedem Fall muss man sich beeilen. Ein Anhörungsbogen muss innerhalb von einer Woche zurückgesandt werden. Die Einspruchsfrist gegen Bußgeldbescheide beträgt nur 2 Wochen nach Erhalt. Bereits dies sollte ein Anwalt für Sie übernehmen.
Messfehler: Lassen Sie einen erfahrenen Anwalt anhand der Akten über-prüfen, ob das Messverfahren korrekt und ob die Identifizierung des betroffenen Fahrers zweifelsfrei möglich ist. Trotz stets besserer Messverfahren gibt es hier immer wieder Angriffspunkte gegenüber der Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens.
Absehen vom Fahrverbot: Selbst wenn nach sorgfältiger Überprüfung die Ordnungswidrigkeit feststeht, gibt es noch Chancen, gegen Erhöhung der Geldbuße - ausnahmsweise - vom Fahrverbot abzusehen. Dies ist insbesondere bei gravierenden beruflichen Folgen des Fahrverbots möglich. Allerdings ist hier die Praxis der Bußgeldbehörden und Gerichte sehr unterschiedlich. Erforderlich ist stets eine frühzeitige und sorgfältige Argumentation gegenüber der Bußgeldstelle oder dem Gericht. Nicht selten kann man so noch einmal mit einem blauen Auge davonkommen.
Empfehlung: Geben Sie höchstens Ihre Personalien an, aber äußern Sie Sich nicht zum Sachverhalt. Am besten gleich zum Anwalt.
Henrik Schallenberg
Rechtsanwalt
Verkehrsunfallflucht – (k)ein Kavaliersdelikt?!
Schnell ist es passiert: Auf dem Parkplatz ist es mal wieder eng, man hat es eilig oder passt einfach nicht auf. Und schon hat man ein anderes Auto berührt. Ist doch nicht weiter schlimm. Man sieht ja kaum etwas. Außerdem hat es wohl niemand gesehen und Zeit und Lust zu warten hat man erst recht nicht. Also nichts wie weg? Bloß nicht!
Was ist zu tun?
Der Schädiger ist verpflichtet, die für die Regulierung des Schadens erforderlichen Daten zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung dem anderen Unfallbeteiligten und allen Geschädigten persönlich zur Verfügung zu stellen. Ist der andere Unfallbeteiligte/ Geschädigte nicht feststellbar, muss der Schädiger eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten. Die Wartezeit ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, z. B. Schwere des Unfalls, Höhe des Sachschadens, Tageszeit. Feste Zeiten gibt es nicht. Eine Wartezeit unterhalb von 30 Minuten ist regelmäßig zu kurz. Erst nach Ablauf der Wartezeit darf der Schädiger den Unfallort verlassen. Er ist dann aber verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich durch Benachrichtigung des Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle zu ermöglichen.
Die Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer ist also problematisch. Im Zweifel immer sofort die Polizei benachrichtigen.
Welche Risiken drohen?
Es drohen erhebliche strafrechtliche Sanktionen, nämlich Freiheits- oder Geldstrafe. Zudem droht ein Fahrverbot bis zu drei Monaten bei einem Schaden am anderen Pkw unterhalb einer Größenordnung von ca. 1.300 EUR. Liegt der Fremdschaden höher, drohen sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von regelmäßig bis zu 12 Monaten. Außerdem werden 5 bis 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Ferner droht der Verlust des Versicherungsschutzes der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Zwar kann der Geschädigte stets seinen Schaden direkt mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers abrechnen. Diese nimmt aber Regress beim Schädiger. Außerdem folgt in der Regel die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrags.
Und wenn es doch zu spät ist?
In jedem Fall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlenswert. Nur dieser hat ein Recht auf Akteneinsicht. Ist der Schädiger eindeutig identifiziert, sollte die Schadenregulierung in Abstimmung mit der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung baldmöglichst nachgeholt werden. So lässt sich oftmals eine Einstellung des Strafverfahrens gegen eine – allerdings fühlbare – Geldauflage erreichen.
Fazit
Warten muss sein – und spart Geld und Ärger für alle Beteiligten!
Henrik Schallenberg
Rechtsanwalt
Das Arbeitszeugnis
Wer eine neue Stelle sucht, braucht hierfür eine „Visitenkarte“ – das Arbeitszeugnis. Es soll als erste Information dem neuen Arbeitgeber eine möglichst wahrheitsgemäße Unterrichtung über die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Arbeitnehmers geben.
Zeugnis und Wohlwollen – Zeugnis und Wahrheit
Das Zeugnis soll das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern. Zwar hat der das Arbeitszeugnis ausstellende Arbeitgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum. Im Zweifelsfalle ist das Zeugnis aber wohlwollend zu Gunsten des Arbeitnehmers zu formulieren. Andererseits gebietet es die Funktion des Zeugnisses, dass dieses wahr sein muss. Der alte Arbeitgeber darf also einem schlechten Arbeitnehmer kein (zu) gutes Zeugnis ausstellen, nur um diesen loszuwerden.
Einfaches und qualifiziertes Zeugnis
Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, ob er vom Arbeitgeber ein einfaches Zeugnis oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangt. Das einfache Zeugnis enthält keinerlei Wertungen. Es beschreibt lediglich Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten.
Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auch auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Der Leser des Zeugnisses muss in die Lage versetzt werden, sich ein vollständiges und korrektes Bild von den tatsächlichen Leistungen und Funktionen des Arbeitnehmers machen zu können. Besondere Qualifikationen, Fortbildungsmaßnahmen etc. sind mit aufzunehmen.
Zwischenzeugnis oder Endzeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen – nötigenfalls einklagbaren – Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Sofern der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, besteht auch schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, wenn der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis zur Vorlage bei Behörden und Gerichten benötigt, bei bevorstehenden persönlichen Veränderungen des Arbeitnehmers sowie zur Vorlage bei Fortbildungsmaßnahmen.
Inhalt des Zeugnisses – versteckte Gemeinheiten?
Es gibt keine feststehenden Formulierungen, die der Arbeitgeber ähnlich wie Schulnoten benutzen muss. Gleichwohl sind im hiesigen Bereich folgende Formulierungen gebräuchlich:
Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen; stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen; zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = voll befriedigende Leistungen; stets zu unserer Zufriedenheit erledigt = befriedigende Leistungen; zu unserer Zufriedenheit erledigt = ausreichende Leistungen.
Für die Beurteilung des Sozialverhaltens gibt es eine fast unüberschaubare Vielzahl von Formulierungen.
Ob im Zeugnistext Gemeinheiten versteckt sind, muss stets sorgfältig geprüft werden. Im Zweifel klärt auch hier ein Anwalt die Bedeutung und Zulässigkeit der Formulierung.
Rechtsanwalt Zeugnisberichtigung – ein Tipp vorab
Hat der Arbeitgeber auf Anforderung des Arbeitnehmers ein formell korrektes Zeugnis erteilt, mit dessen Inhalt der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, kann nötigenfalls gerichtlich die Berichtigung des Zeugnisses verlangt werden. Ein solcher Rechtsstreit lässt sich oft vermeiden, wenn vor Erteilung des Zeugnisses dessen Inhalt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgesprochen wird.
Henrik Schallenberg
Rechtsanwalt
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Die hier veröffentlichen Hinweise können nur einen ersten Überblick geben und ersetzen nicht die sachkundige Beratung im Einzelfall.
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